Statuten Quartierverein Rotmonten 

§ 1 Name

Der Quartierverein Rotmonten ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

§ 2 Zweck

Der Quartierverein setzt sich ein für
a) die Wahrung und Förderung der gemeinsamen Interessen der Anwohner;
b) die Erhaltung und Verbesserung der Lebens- und Wohnqualität in Rotmonten;
c) die Pflege und Förderung der Beziehungen unter den Anwohnern.

Zu diesem Zweck kann er mit Behörden verhandeln, Vereinbarungen abschliessen und den Rechtsweg beschreiten.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Quartiervereins können werden:
a) natürliche Personen, die im Quartier wohnen oder zu Rotmonten in Beziehung stehen:
b) Paar und Familien, die im gemeinsamen Haushalt leben und im Quartier wohnen oder zu Rotmonten in Beziehung stehen. Sie gelten als ein Mitglied;
c) Juristische Personen mit Sitz in Rotmonten

Der Eintritt ist jederzeit möglich, der Austritt dagegen nur auf Ende eines Vereinsjahres nach vorheriger schriftlicher Mitteilung an den Vorstand oder im Todesfall.
Über Ausschlüsse entscheidet die Hauptversammlung.
Der Verein kann seinerseits Mitglied anderer Organisationen im öffentlichen Interesse sein.
Mitglieder, die sich um den Verein oder das Quartier besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Organe

Organe des Vereins sind die Hauptversammlung, der Vereinsvorstand und die Revisoren.

§ 5 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet alljährlich innert 6 Monaten nach Schluss des Vereinsjahres statt. Dieses endet mit dem Kalenderjahr. Weitere Versammlungen können durch den Vorstand einberufen werden oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder diese verlangen. Die Hauptversammlung übt die Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstandes aus. Sie wählt den Präsidenten, die Vorstandsmitglieder und die Revisoren. Sie werden jeweils für 2 Jahre gewählt.
Beitrag Der Jahresbeitrag wird jedes Jahr von der Hauptversammlung festgesetzt.
Alle nicht in die Kompetenz des Vereinsvorstandes fallenden Geschäfte werden von der Hauptversammlung entschieden. Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr, bei Stimmengleichheit der Stichentscheid des Präsidenten.

§ 6 Vorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus 5 bis 9 Mitgliedern. Er verteilt die ausserhalb der Präsidentschaft liegenden Chargen unter sich. Er nimmt Eintrittsgesuche entgegen und entscheidet über deren Aufnahme, beruft Versammlungen ein und besorgt die laufenden Angelegenheiten des Vereins. Er ist kompetent zu Ausgaben im Rahmen der Vereinsbeiträge und anderer Einnahmen des laufenden Vereinsjahres.
Präsident und Aktuar, in Abwesenheit des einen oder andern der Vizepräsident, führen gemeinsam die rechtsverbindliche Unterschrift.

§ 7 Revisoren

Die Revisoren prüfen alljährlich die Kassen- und Geschäftsführung, berichten darüber schriftlich der Hauptversammlung und stellen Anträge. Sie können mit beratender Stimme zu Vorstandssitzungen ein-berufen werden.

§ 8 Haftung

Der Verein haftet nur im Rahmen des Vereinsvermögens. Eine Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 9 Auflösung

Der Verein kann jederzeit durch Beschluss der Hauptversammlung bei ¾-Mehrheit der Anwesenden aufgelöst werden. Anträge auf Auflösung sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Hauptversammlung schriftlich bekanntzugeben. Über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens beschliesst die Hauptversammlung. Es darf nur öffentlichen Zwecken, die dem Quartier dienen, zugewendet werden.

§ 10 Stiftungen

Auf Antrag des Vorstandes kann von der Hauptversammlung auch die Gründung von Stiftungen beschlossen werden. Die Statuten sind vom Vorstand auszuarbeiten und von der Hauptversammlung mit ¾-Mehrheit zu genehmigen.

§ 11
Diese Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 23. Mai 2006 genehmigt. Sie ersetzen diejenigen vom 26. April 1971 und treten sofort in Kraft.